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BGH, 30.03.1977 - VIII ZB 9/77 |
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Wiedereinsetzungsantrag - Armenrecht - Überlegungsfrist - Mittelloser Rechtsmittelkläger
Papierfundstellen
- VersR 1977, 626
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem …
Auszug aus BGH, 30.03.1977 - VIII ZB 9/77
Einem mittellosen Rechtsmittelkläger, der nach Bewilligung des Armenrechts die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag versäumt hat, kann allerdings gegen die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil die mittellose Partei, um ihr Rechtsmittel anbringen zu können, regelmäßig auf den Weg der Wiedereinsetzung angewiesen ist (BVerfGE 22, 83 = NJW 1967, 1267). - BGH, 07.07.1952 - IV ZB 57/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.03.1977 - VIII ZB 9/77
Überdies ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß eine dem Beklagten etwa nach der teilweisen Versagung des Armenrechts zuzubilligende kurze Überlegungsfrist am 1. Februar 1977 längst verstrichen gewesen wäre (vgl. BGH Beschluß vom 7. Juli 1952 - IV ZB 57/52 = LM ZPO § 233 Nr. 24). - BGH, 21.03.1951 - IV ZR 13/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.03.1977 - VIII ZB 9/77
Dieses Hindernis war am 6. Januar 1977 behoben, weil nach der unbeanstandet gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichts an diesem Tage die Armenrechtsbewilligung seinem Prozeßbevollmächtigten zuging (vgl. BGH Urteil vom 21. März 1951 - IV ZR 13/50 = LM ZPO § 234 Nr. 1 und Beschluß vom 6. Februar 1957 - IV ZB 19/57 = LM ZPO § 234 Nr. 17). - BGH, 06.02.1957 - IV ZB 19/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.03.1977 - VIII ZB 9/77
Dieses Hindernis war am 6. Januar 1977 behoben, weil nach der unbeanstandet gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichts an diesem Tage die Armenrechtsbewilligung seinem Prozeßbevollmächtigten zuging (vgl. BGH Urteil vom 21. März 1951 - IV ZR 13/50 = LM ZPO § 234 Nr. 1 und Beschluß vom 6. Februar 1957 - IV ZB 19/57 = LM ZPO § 234 Nr. 17).
- BSG, 22.11.1977 - 3 RK 60/77
Vom Gericht ausgewählten Rechtsanwalt - Verschulden - Versäumung einer Frist
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (…BSG in SozR 5 67 SGG Nrn 20 und 37) ist auch die Nachholfrist eine Verfahrensfrist im Sinne des 5 67 Abs. 1 SGG, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung möglich ist (zur Frist des 5 234 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung vgl BGH in VersR 1977, 626).